211.442
CH-TG
§ 3 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Mitwirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 TG GeoIV · Mitwirkung
1. Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Bereichen zu gewährleisten
1. * Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs und des Verzeichnisses der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts;
2. Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten;
3. Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle;
4. Erarbeitung von Weisungen für Geodienste;
5. Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster;
6. Regelungen zur Finanzierung.