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211.442 CH-TG

§ 3 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Mitwirkung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 TG GeoIV · Mitwirkung

1. Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Bereichen zu gewährleisten

1. * Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs und des Verzeichnisses der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts;

2. Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten;

3. Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle;

4. Erarbeitung von Weisungen für Geodienste;

5. Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster;

6. Regelungen zur Finanzierung.

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