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§ 22 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Dienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten

Geodienste
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§ 22 TG GeoIV · Dienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten

1. Die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht

1. * durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B

2. * durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog und im Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts entsprechend bezeichneten Geodaten

3. * durch Suchdienste: die Geometadaten der Geodaten

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