211.442
CH-TG
§ 22 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Dienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten
Geodienste
§ 22 TG GeoIV · Dienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten
1. Die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht
1. * durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B
2. * durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog und im Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts entsprechend bezeichneten Geodaten
3. * durch Suchdienste: die Geometadaten der Geodaten