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211.442 CH-TG

§ 2 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Koordinationsorgan

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 TG GeoIV · Koordinationsorgan

1. Im Hinblick auf einen koordinierten Vollzug der Gesetzgebung über Geoinformation durch Kanton, Gemeinden und Private erteilt das Departement dem Verein GIS Verbund Thurgau (GIV) einen Leistungsauftrag.

2. Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere den Leistungskatalog, die Abgeltung und die Berichterstattung.

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