211.441
CH-TG
§ 9 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Zuständigkeit
Geodaten und Geodienste
§ 9 TG GeoIG · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, auf deren Sachbereich sich die Geodaten beziehen.