211.441
CH-TG
§ 8 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Qualitative und technische Anforderungen
Geodaten und Geodienste
§ 8 TG GeoIG · Qualitative und technische Anforderungen
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für die von diesem Gesetz betroffenen Geodaten.
2. Er kann Richtlinien Dritter für verbindlich erklären.