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211.441 CH-TG

§ 8 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Qualitative und technische Anforderungen

Geodaten und Geodienste
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§ 8 TG GeoIG · Qualitative und technische Anforderungen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für die von diesem Gesetz betroffenen Geodaten.

2. Er kann Richtlinien Dritter für verbindlich erklären.

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