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§ 7 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geodaten der Gemeinden

Geodaten und Geodienste
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§ 7 TG GeoIG · Geodaten der Gemeinden

1. Die Gemeinden können eigene Geodaten bezeichnen, die mittels direktem elektronischem Zugriff zugänglich sind.

2. Soweit die Zugangsberechtigung nicht kantonal geregelt ist, wird sie von der Gemeinde festgelegt.

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