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211.441 CH-TG

§ 6 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geobasisdatenkatalog

Geodaten und Geodienste
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§ 6 TG GeoIG · Geobasisdatenkatalog

1. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog

1. die Geobasisdaten des kantonalen Rechtes;

2. andere Geodaten, die mittels direktem elektronischem Zugriff zugänglich sind.

2. Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.

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