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211.441 CH-TG

§ 32 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Übergangsbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 32 TG GeoIG · Übergangsbestimmung

1. Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des ÖREB-Katasters fest.

2. Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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