211.441
CH-TG
§ 32 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Übergangsbestimmung
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 32 TG GeoIG · Übergangsbestimmung
1. Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des ÖREB-Katasters fest.
2. Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.