211.441
CH-TG
§ 31 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Strafbestimmung
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 31 TG GeoIG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis zu Fr. 5'000 wird bestraft, wer
1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
2. Geodaten oder Geodienste unbefugt nutzt;
3. Geodaten unbefugt weitergibt;
4. Vorschriften über die Nutzung missachtet, namentlich über die Quellenangabe.