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211.441 CH-TG

§ 31 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Strafbestimmung

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 31 TG GeoIG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis zu Fr. 5'000 wird bestraft, wer

1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;

2. Geodaten oder Geodienste unbefugt nutzt;

3. Geodaten unbefugt weitergibt;

4. Vorschriften über die Nutzung missachtet, namentlich über die Quellenangabe.

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