Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-TG

§ 30 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kantonale Beiträge

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 TG GeoIG · Kantonale Beiträge

1. Der Kanton kann an die Erfassung von Geodaten Beiträge nach Massgabe der kantonalen Interessen leisten.

2. Die Zusicherung kann mit Auflagen verbunden werden.

← § 29 TG GeoIG Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand § 31 TG GeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →