211.441
CH-TG
§ 30 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kantonale Beiträge
Finanzierung
§ 30 TG GeoIG · Kantonale Beiträge
1. Der Kanton kann an die Erfassung von Geodaten Beiträge nach Massgabe der kantonalen Interessen leisten.
2. Die Zusicherung kann mit Auflagen verbunden werden.