211.441
CH-TG
§ 3 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 TG GeoIG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Es gilt ergänzend auch für die Geobasisdaten des Bundesrechtes, soweit für diese Daten der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind.