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211.441 CH-TG

§ 3 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 TG GeoIG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen.

2. Es gilt ergänzend auch für die Geobasisdaten des Bundesrechtes, soweit für diese Daten der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind.

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