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211.441 CH-TG

§ 29 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gebühren für Geodaten

Finanzierung
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§ 29 TG GeoIG · Gebühren für Geodaten

1. Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für deren Nutzung können Gebühren erhoben werden.

2. Die Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes gelten sinngemäss.

3. Der Regierungsrat legt die Gebühren fest und regelt deren Verteilung.

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