Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-TG

§ 28 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Grundsatz der Kostentragung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 TG GeoIG · Grundsatz der Kostentragung

1. Soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen, tragen Kanton, Gemeinden und Private die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind.

← § 27 TG GeoIG Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand § 29 TG GeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →