211.441
CH-TG
§ 27 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Vollzugsdelegation, Leistungsaufträge
Weitere Bestimmungen
§ 27 TG GeoIG · Vollzugsdelegation, Leistungsaufträge
1. Der Regierungsrat kann Aufgaben beim Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
2. Das zuständige Departement erteilt die entsprechenden Leistungsaufträge.