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211.441 CH-TG

§ 27 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Vollzugsdelegation, Leistungsaufträge

Weitere Bestimmungen
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§ 27 TG GeoIG · Vollzugsdelegation, Leistungsaufträge

1. Der Regierungsrat kann Aufgaben beim Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

2. Das zuständige Departement erteilt die entsprechenden Leistungsaufträge.

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