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211.441 CH-TG

§ 25 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Unterstützungs- und Duldungspflichten

Weitere Bestimmungen
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§ 25 TG GeoIG · Unterstützungs- und Duldungspflichten

1. Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen sowie beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und des Gemeinderechtes zu unterstützen.

2. Art. 20 und Art. 21 des Bundesgesetzes gelten sinngemäss.

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