211.441
CH-TG
§ 24 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - ÖREB-Kataster
Weitere Bestimmungen
§ 24 TG GeoIG · ÖREB-Kataster
1. Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2. Der Regierungsrat regelt die Organisation.
3. Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und des Gemeinderechtes Gegenstand des Katasters sind.
4. Soweit eigentümerverbindliche Pläne und Vorschriften in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingetragen werden, haben die zuständigen Behörden das Inkrafttreten der für die Führung des Katasters zuständigen kantonalen Stelle zu melden.