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211.441 CH-TG

§ 22 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen

Amtliche Vermessung
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§ 22 TG GeoIG · Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen

1. Die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen tragen

1. bei Grenzzeichen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der anstossenden Grundstücke;

2. bei den Fixpunkten 2 der Kanton;

3. bei den Fixpunkten 3 die Gemeinden.

2. Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht auf Dritte.

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