211.441
CH-TG
§ 22 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen
Amtliche Vermessung
§ 22 TG GeoIG · Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen
1. Die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen tragen
1. bei Grenzzeichen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der anstossenden Grundstücke;
2. bei den Fixpunkten 2 der Kanton;
3. bei den Fixpunkten 3 die Gemeinden.
2. Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht auf Dritte.