211.441
CH-TG
§ 21 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kosten der Nachführung
Amtliche Vermessung
§ 21 TG GeoIG · Kosten der Nachführung
1. Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht hat. Ist diese nicht bestimmbar, trägt sie jene Person, der das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört.
2. Die Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton, soweit die Änderungen nicht zur laufenden Nachführung gehört hätten.
3. Die Kosten von Berichtigungen trägt der Kanton.