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211.441 CH-TG

§ 20 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kostenverteilung

Amtliche Vermessung
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§ 20 TG GeoIG · Kostenverteilung

1. Der Kanton übernimmt

1. 10 Prozent der Kosten der Vermarkung, sofern sie ausserhalb von Bodenverbesserungen erfolgt;

2. 55 Prozent der Kosten der Ersterhebung im Rahmen der amtlichen Vermessung 93;

3. 20 Prozent der Kosten der Erneuerung im Rahmen der amtlichen Vermessung 93;

4. je nach Interessenlage bis zu 100 Prozent der Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung ausserhalb der amtlichen Vermessung 93.

2. Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der Vermarkung, Ersterhebung und Erneuerung sowie die Kosten für den Unterhalt.

3. Der Regierungsrat erlässt die ergänzenden Bestimmungen.

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