211.441
CH-TG
§ 2 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 TG GeoIG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.