Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-TG

§ 2 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 TG GeoIG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

← § 1 TG GeoIG Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand § 3 TG GeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →