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§ 19 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Kosten der amtlichen Vermessung

Amtliche Vermessung
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§ 19 TG GeoIG · Kosten der amtlichen Vermessung

1. Als Kosten der amtlichen Vermessung gelten die anrechenbaren Gesamtkosten abzüglich der vom Bund geleisteten Beiträge.

2. Anrechenbare Gesamtkosten sind jene Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der entsprechenden Aufgaben entstehen.

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