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211.441 CH-TG

§ 18 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Vermessungsprogramm

Amtliche Vermessung
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§ 18 TG GeoIG · Vermessungsprogramm

1. Der Regierungsrat legt das langfristige Vermessungsprogramm fest und ordnet nach Anhörung der Gemeinden die Ausführung der einzelnen Vorhaben an.

2. Er schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.

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