211.441
CH-TG
§ 18 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Vermessungsprogramm
Amtliche Vermessung
§ 18 TG GeoIG · Vermessungsprogramm
1. Der Regierungsrat legt das langfristige Vermessungsprogramm fest und ordnet nach Anhörung der Gemeinden die Ausführung der einzelnen Vorhaben an.
2. Er schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.