211.441
CH-TG
§ 17 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Ausführungsbestimmungen
Amtliche Vermessung
§ 17 TG GeoIG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der amtlichen Vermessung.
2. Er regelt das Meldewesen.
3. Er bestimmt die kantonalen Erweiterungen zur amtlichen Vermessung.