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211.441 CH-TG

§ 17 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Ausführungsbestimmungen

Amtliche Vermessung
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§ 17 TG GeoIG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der amtlichen Vermessung.

2. Er regelt das Meldewesen.

3. Er bestimmt die kantonalen Erweiterungen zur amtlichen Vermessung.

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