211.441
CH-TG
§ 16 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Aufgabenteilung
Amtliche Vermessung
§ 16 TG GeoIG · Aufgabenteilung
1. Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, insbesondere die Erstellung, Erneuerung und Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie die Erstellung des Basisplans.
2. Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung.