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211.441 CH-TG

§ 16 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Aufgabenteilung

Amtliche Vermessung
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§ 16 TG GeoIG · Aufgabenteilung

1. Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, insbesondere die Erstellung, Erneuerung und Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie die Erstellung des Basisplans.

2. Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung.

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