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§ 14 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geodienste

Geodaten und Geodienste
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§ 14 TG GeoIG · Geodienste

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Geodienste von kantonalem Interesse, legt deren Angebot fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zuständigen Stellen.

2. Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

3. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten allein oder in Verbindung mit andern Daten, auf die ein direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

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