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211.441 CH-TG

§ 13 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Geografisches Informationssystem

Geodaten und Geodienste
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§ 13 TG GeoIG · Geografisches Informationssystem

1. Der Kanton führt ein kantonales geografisches Informationssystem mit einer zentralen Abgabestelle für Geodaten.

2. Der Kanton gewährleistet dezentralen Abgabestellen den Zugang zu seinen Geodiensten.

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