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211.441 CH-TG

§ 12 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Nutzung

Geodaten und Geodienste
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§ 12 TG GeoIG · Nutzung

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend

1. Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung von Geodaten;

2. zulässige Nutzung und Weitergabe;

3. Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich Zugang und Datenschutz bei Nutzung und Weitergabe der Daten;

4. Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.

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