211.441
CH-TG
§ 12 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Nutzung
Geodaten und Geodienste
§ 12 TG GeoIG · Nutzung
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend
1. Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung von Geodaten;
2. zulässige Nutzung und Weitergabe;
3. Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich Zugang und Datenschutz bei Nutzung und Weitergabe der Daten;
4. Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.