211.441
CH-TG
§ 11 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Zugang
Geodaten und Geodienste
§ 11 TG GeoIG · Zugang
1. Die Geobasisdaten und die andern Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden.
2. Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.