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§ 10 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gewährleistung der Verfügbarkeit

Geodaten und Geodienste
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§ 10 TG GeoIG · Gewährleistung der Verfügbarkeit

1. Die gemäss Geobasisdatenkatalog für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geodaten zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der entsprechenden Daten.

2. Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten.

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