Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-TG

§ 1 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 TG GeoIG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und des dazugehörenden Verordnungsrechtes;

2. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen;

3. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand § 2 TG GeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →