211.441
CH-TG
§ 1 Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 TG GeoIG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) und des dazugehörenden Verordnungsrechtes;
2. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen;
3. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.