211.439
VGNP
CH-TG
§ 9 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Prüfungsergebnis
§ 9 VGNP · Prüfungsergebnis
1. Nach dem mündlichen Prüfungsteil wird die Gesamtprüfung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Dem Kandidaten oder der Kandidatin wird das Ergebnis gleichentags mündlich eröffnet.
2. Bei bestandener Prüfung stellt die Prüfungskommission dem Departement den Antrag, den Fähigkeitsausweis auszustellen.