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211.439 VGNP CH-TG

§ 8 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Mündlicher Prüfungsteil

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§ 8 VGNP · Mündlicher Prüfungsteil

1. Der Stoff der mündlichen Prüfung umfasst

1. für die kombinierte Grundbuch- und Notariatsprüfung

1.1. Beurkundungsrecht

1.2. Sachen- und Grundbuchrecht, bäuerliches Bodenrecht, Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

1.3. Notariatsrecht, Personen-, Familien- und Erbrecht, Gesellschafts- und Fusionsrecht

1.4. Obligationenrecht, soweit es mit dem Grundbuch- und Notariatsrecht im Zusammenhang steht

2. für die Grundbuchprüfung

2.1. Beurkundungsrecht, Sachen- und Grundbuchrecht, bäuerliches Bodenrecht, Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

2.2. Personen-, Familien- und Erbrecht sowie Obligationen- und Fusionsrecht, soweit es mit dem Grundbuchrecht im Zusammenhang steht

3. für die Notariatsprüfung

3.1. Beurkundungsrecht, Notariatsrecht, Personen-, Familien- und Erbrecht, Gesellschafts- und Fusionsrecht

3.2. Sachen- und Obligationenrecht, soweit es mit dem Notariatsrecht im Zusammenhang steht

4. für alle Prüfungsarten

4.1. Öffentliches Recht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit es mit dem Grundbuch- und Notariatsrecht im Zusammenhang steht

4.2. Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, des Strafrechts sowie des Straf- und Zivilprozessrechts

2. Die Prüfungskommission legt die Dauer der Prüfung fest und teilt diese mit der Einladung mit. Es werden höchstens zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gleichzeitig geprüft.

3. Kandidaten und Kandidatinnen, die eine Prüfungsart bereits bestanden haben, müssen den Prüfungsstoff gemäss Ziff. 4.2 für eine andere Prüfungsart nicht mehr ablegen.

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