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211.439 VGNP CH-TG

§ 7 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Schriftlicher Prüfungsteil

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§ 7 VGNP · Schriftlicher Prüfungsteil

1. Bei der schriftlichen Prüfung sind im Beurkundungs-, Grundbuch- oder Notariatsrecht praktische Fälle zu lösen und theoretische Fragen zu beantworten. Dieser Prüfungsteil dauert mindestens einen Tag und höchstens zwei Tage und steht unter der Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission.

2. Die schriftliche Prüfung wird wie folgt bewertet

1. Note 5.1 bis 6: sehr gut

2. Note 4.5 bis 5: gut

3. Note 4 bis 4.4: genügend

4. Note 1 bis 3.9: ungenügend

3. Ist das Ergebnis ungenügend, ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden. Es erfolgt keine Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil.

4. Das Ergebnis wird den Kandidaten und Kandidatinnen mündlich mitgeteilt.

5. Nach der nicht bestandenen schriftlichen Prüfung und in den anderen Fällen nach der mündlichen Prüfung werden ihnen zugestellt

1. Aufgaben der schriftlichen Prüfung

2. Eigene abgegebene Lösungen der schriftlichen Prüfung

3. Bericht der Prüfungskommission über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung

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