Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.439 VGNP CH-TG

§ 5 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Prüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 VGNP · Prüfung

1. Es gibt die folgenden Prüfungsarten

1. Prüfung als Grundbuchverwalter und Notar oder als Grundbuchverwalterin und Notarin (kombinierte Grundbuch- und Notariatsprüfung)

2. Prüfung als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin (Grundbuchprüfung)

3. Prüfung als Notar oder Notarin (Notariatsprüfung)

2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

3. Die Prüfungskommission legt in Absprache mit der Amtsleitung jährlich einen provisorischen Prüfungsplan für die nächsten vier Jahre fest.

4. Sie bestimmt die Prüfungstermine spätestens ein halbes Jahr vor der schriftlichen Prüfung und publiziert diese in geeigneter Weise.

5. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel nur durchgeführt, wenn sich mindestens zwei Kandidaten oder Kandidatinnen anmelden.

← § 4 VGNP Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Leitung und Tätigkeit beim Grundbuchamt und Notariat § 6 VGNP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →