§ 5 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Prüfung
§ 5 VGNP · Prüfung
1. Es gibt die folgenden Prüfungsarten
1. Prüfung als Grundbuchverwalter und Notar oder als Grundbuchverwalterin und Notarin (kombinierte Grundbuch- und Notariatsprüfung)
2. Prüfung als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalterin (Grundbuchprüfung)
3. Prüfung als Notar oder Notarin (Notariatsprüfung)
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3. Die Prüfungskommission legt in Absprache mit der Amtsleitung jährlich einen provisorischen Prüfungsplan für die nächsten vier Jahre fest.
4. Sie bestimmt die Prüfungstermine spätestens ein halbes Jahr vor der schriftlichen Prüfung und publiziert diese in geeigneter Weise.
5. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel nur durchgeführt, wenn sich mindestens zwei Kandidaten oder Kandidatinnen anmelden.