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211.439 VGNP CH-TG

§ 4 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Zulassung zur Prüfung

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§ 4 VGNP · Zulassung zur Prüfung

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer

1. handlungsfähig und nicht vorbestraft ist,

2. für die theoretischen Kenntnisse den Besuch von geeigneten Aus- und Weiterbildungsangeboten nachweisen kann und

3. über ausreichende praktische Tätigkeiten verfügt.

2. Für den Nachweis der theoretischen Kenntnisse wird der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaft, die Absolvierung des Notariatsprogramms an der Universität Zürich oder der Besuch einer gleichwertigen juristischen Aus- oder Weiterbildung vorausgesetzt. Die Amtsleitung legt zusammen mit der Prüfungskommission fest, welche weiteren Aus- und Weiterbildungsangebote als Grundlage für die Zulassung zur Prüfung anerkannt werden oder zusätzlich zu besuchen sind.

3. Die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit im zu prüfenden Fachbereich beträgt zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Prüfungstermin.

4. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und kann in begründeten Fällen Abweichungen von den Voraussetzungen bewilligen.

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