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211.439 VGNP CH-TG

§ 3 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Fachausbildung

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§ 3 VGNP · Fachausbildung

1. Für die Fachausbildung ist der Leiter oder die Leiterin der Grundbuch- und Notariatsverwaltung (Amtsleitung) verantwortlich.

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