211.439
VGNP
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Prüfungskommission
§ 2 VGNP · Prüfungskommission
1. Die Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen der Kommission für die Grundbuch- und Notariatsprüfung (Prüfungskommission).
2. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied. Der Grundbuch- und Notariatsinspektor oder die Grundbuch- und Notariatsinspektorin gehört ihr von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. Im Übrigen organisiert sich die Prüfungskommission selbst.