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211.439 VGNP CH-TG

§ 2 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Prüfungskommission

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§ 2 VGNP · Prüfungskommission

1. Die Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen der Kommission für die Grundbuch- und Notariatsprüfung (Prüfungskommission).

2. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied. Der Grundbuch- und Notariatsinspektor oder die Grundbuch- und Notariatsinspektorin gehört ihr von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt. Im Übrigen organisiert sich die Prüfungskommission selbst.

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