211.439
VGNP
CH-TG
§ 16 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Gebühren
§ 16 VGNP · Gebühren
1. Die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden. Sie werden von der Prüfungskommission festgelegt und sind vor den Prüfungsterminen zu bezahlen.