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211.439 VGNP CH-TG

§ 1 Verordnung über die Grundbuch- und Notariatsprüfung (VGNP) - Leitung und Tätigkeit beim Grundbuchamt und Notariat

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§ 1 VGNP · Leitung und Tätigkeit beim Grundbuchamt und Notariat

1. Die Leitung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie die Tätigkeit als Grundbuchverwalter, Grundbuchverwalterin, Notar oder Notarin setzen einen gültigen Fähigkeitsausweis voraus.

2. Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement für Justiz und Sicherheit auf Grund einer bestandenen Prüfung ausgestellt.

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