211.436
CH-TG
Art. 5 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
Art. 5 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen
1. Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2. Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.