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Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

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Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

1. Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.

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