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§ 9 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 9 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grundbuchkreis des andern Kantons liegen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflichtet, die Eintragung in den übrigen Grundbuchkreisen von Amtes wegen zu veranlassen (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 4, GBV).

2. Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkundung vorzunehmenden Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Handänderungssteuern und Beitragspflichten sowie der übrigen Gebühren findet § 5 sinngemässe Anwendung.

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