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§ 8 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 8 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grundbuchkreisgrenzen verursachten Übertragungen der in Betracht fallenden Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück verfügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeichnung ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.

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