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§ 7 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 7 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar der ihren Kreis beziehungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staatsarchiven der beiden Kantone ist je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.

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