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§ 6 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 6 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbesondere bei Anlass von Grundbuchvermessungen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.

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