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§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 5 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungssteuern (zürcherischerseits Handänderungssteuern, thurgauischerseits Handänderungsgebühren genannt) wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrektionskosten richten sich nach der politischen Kantonsgrenze.

2. Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung besorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamte des andern Kantons, sofern dort die Handänderungssteuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche Anzeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hinzuweisen.

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