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§ 3 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 3 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu diesem Zwecke besonders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau durch eine rot bandierte Linie gekennzeichnet.

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