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§ 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise 30. November 1907 vereinbarten Fertigungsgrenze längs den Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, gestützt auf Art. 951 und Art. 953 des ZGB neu festgesetzt in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreise desjenigen Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit angehörten. Im Zweifelsfalle ist für die Zuweisung die grössere Fläche massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuchkreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in Übereinstimmung zu bringen.

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