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211.435 CH-TG

§ 10 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 10 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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