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211.435 CH-TG

§ 1 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

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§ 1 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen

1. Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundspersonen desjenigen Kantons allein zuständig, in welchem die grundbuchliche Behandlung zu erfolgen hat (ZGB Art. 951).

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